Satzung
S a t z u n g
Förderverein „Vereinshaus Lindenhof“ e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein „Vereinshaus Lindenhof". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Crimmitschau OT Blankenhain.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Unterstützung des denkmalge-schützten Vereinshauses „Lindenhof“ bei der Erfüllung der kommunalen soziokulturel-len Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung der Blankenhainer Vereine (als Vereinsstätte) und Bürger, insbesondere der Kinder und Jugendlichen (Förderung der Jugendhilfe). Das schließt die ideelle Verantwortung für den Erhalt des denkmalge-schützten Vereinshauses „Lindenhof“, unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, als dessen Träger mit ein.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
a. die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die Instandset-zung, Ausstattung, den Erhalt und die Führung (kulturelle Belebung) des denkmalgeschützten Vereinshauses „Lindenhof“ und
b. die Betreibung eines Jugendtreffs verwirklicht.
3. Der Verein verfolgt unabhängig von politischen, wirtschaftlichen, religiösen Gruppen und Einzelinteressen die Förderung der Kultur.
4. Der Förderverein „Vereinshaus Lindenhof“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab-gabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vor-stand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wie-derholt verletzt hat oder
b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rück-ständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Grün-den des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereinshauses Lindenhof aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mit-glied mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes jüngere Mitglied hat kein Stimm- oder Wahlrecht.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Fördervereins „Vereinshaus Linden-hof“ zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, so-weit es in seinen Kräften steht, die Projekte und Veranstaltungen des Fördervereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allge-meinheit angemessen zu berücksichtigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Ange-legenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3,
d) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitglieds-beiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über An-träge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitglieder-versammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesord-nung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitglieder-versammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Ver-einsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Ta-gesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmgleichheit zwi-schen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zu-stimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vor-standsmitglied.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vor-stand.
4. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitglieder-versammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der
regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungs-frist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Proto-kollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertre-ter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuergünstigter Zwecke
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehör-de oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind
den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederver-sammlung keine anderen Personen beruft.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-cke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Crimmitschau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Crimmitschau OT Blankenhain, den 26. Januar 2017